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BGBl II 323/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

323. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird

Auf Grund von § 4 Abs. 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Details zur Untersuchungsmethode,“

2. In § 1 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „Analysenergebnis“ die Wortfolge „, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und“ eingefügt.

3. Nach § 1 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Kategorie der Probe.“

4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt, die Wortfolge „entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder“ entfällt.

5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.“

Anschober

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