317. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der die Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009) geändert wird
Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4, des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 - EregV 2009), BGBl. II Nr. 331/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet:
„§ 14. Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich.“
2. In § 15 wird der Klammerausdruck „(§§ 7 Abs. 5, 12 Abs. 5 und 14 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 7 Abs. 5 und 12 Abs. 5)“ ersetzt.
3. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 hinzugefügt:
„(2) § 14 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Schramböck
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