297. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung), BGBl. II Nr. 74/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
- 1. der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
- 2. der Einführung neuer Lehrgänge;
- 3. der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
- 4. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.“
2. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich und die Wortfolge „die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln“ durch die Wortfolge „nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 297/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Nehammer
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