298. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzutreten“ die Wortfolge „und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „ärztliche“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt.
3. In § 3 wird das Wort „Güterverkehrs“ durch die Wortfolge „Güter- sowie Personenverkehrs“ ersetzt.
4. Nach § 7 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.“
Anschober
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