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BGBl II 256/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Schulordnung

256. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung betreffend die Schulordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist,“

2. In § 2 Abs. 6 erster Satz wird die Wendung „bestimmt die Hausordnung“ durch die Wendung „entscheidet die Schulleitung“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wendung „Dabei ist“ die Wendung „von der Schulleitung - unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 -“ eingefügt.

4. Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.“

5. In § 4 Abs. 4, § 7 und § 10 wird das Wort „eigenberechtigt“ jeweils durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

6. Im Schlussteil des § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „schulbezogene“ durch das Wort „schulbezogenen“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 zweiter und letzter Satz entfällt.

9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

10. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 Z 4a und Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Faßmann

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