256. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung betreffend die Schulordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist,“
2. In § 2 Abs. 6 erster Satz wird die Wendung „bestimmt die Hausordnung“ durch die Wendung „entscheidet die Schulleitung“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wendung „Dabei ist“ die Wendung „von der Schulleitung - unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 -“ eingefügt.
4. Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.“
5. In § 4 Abs. 4, § 7 und § 10 wird das Wort „eigenberechtigt“ jeweils durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
6. Im Schlussteil des § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
7. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „schulbezogene“ durch das Wort „schulbezogenen“ ersetzt.
8. § 9 Abs. 2 zweiter und letzter Satz entfällt.
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
10. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2 Z 4a und Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann
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