248. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel werden nach der Zahl „21“ die Zahl „22“ und nach der Zahl „25“ die Zahlen „39, 42“ eingefügt.
2. In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.
3. In § 7 Abs. 6 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.“
5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden.“
6. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung „auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20“ durch die Wendung „ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung“ ersetzt.
7. In § 9 Abs. 3 wird nach der Wendung „§ 19a Abs.1“ die Wendung „SchUG“ eingefügt.
8. § 13 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:
„Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben. Nach erfolgter Testung in den ersten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 können Beschlüsse gemäß § 25 Abs. 5c SchUG gefasst werden.“
9. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wendung, „ist“ die Wendung „, sofern sie nicht bereits stattfand,“ eingefügt.
10. In § 14 wird das Wort „vom“ durch die Wendung „von dem im“ ersetzt und nach der Wortfolge „Schuljahr 2019/20“ die Wortfolge „beschlossenen Termin“ eingefügt.
11. In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „11.30 Uhr“ durch den Ausdruck „12.00 Uhr“ ersetzt.
12. In § 17 wird das Wort „Bedarf“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.
13. Dem § 17 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“
14. In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „13.30 Uhr“ durch den Ausdruck „14.00 Uhr“ ersetzt.
15. In § 20 wird das Wort „Bedarf“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.
16. Dem § 20 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“
17. In § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „13.30 Uhr“ durch den Ausdruck „14.00 Uhr“ ersetzt.
18. In § 25 wird die Wendung „Bedarf der Vermerk die“ durch die Wendung Wort „bedarf der Vermerk der“ ersetzt.
19. Dem § 25 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“
20. Der 6. Abschnitt erhält die Nummerierung „5.“.
21. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „4. Mai 2020“ durch die Wendung „18. Mai 2020“ ersetzt.
22. § 31 lautet:
„§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“
23. Der 7. Abschnitt erhält die Nummerierung „6.“.
24. Der Text des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. Die Promulgationsklausel, die § 1, § 7 Abs. 6 und 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 16 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 20, § 22 Abs. 1, § 25, die Überschrift des 5. Abschnitts, die § 27 Abs. 2, § 31 und die Überschrift des 6. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ausnahme von § 7 Abs. 6 und 8 mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft;
- 2. die Anlage A, 2., 5. und 6. Teil sowie Anlage B, 2. bis 4. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 3. § 7 sowie die Anlagen A und B treten mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft.“
25. In der Anlage A, 2. Teil, Z 2.2 wird das Wort „unverbindlichen“ durch das Wort „Verbindlichen“ ersetzt.
26. In der Anlage A, 5. Teil, Z 5.2 wird nach dem Wort „Schulstufe“ die Wortfolge „und Studierende gemäß SchUG-BKV“ eingefügt.
27. In der Anlage A, 6. Teil, Z 6.1 wird nach dem Wort „Schulstufe“ die Wortfolge „und Studierende gemäß SchUG-BKV“ eingefügt.
28. In der Anlage B, 2. Teil, entfallen die Z 2.2 und Z 2.4.
29. In der Anlage B lautet der 3. Teil:
„Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.“
30. In Anlage B, 4. Teil, Z 4.2 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „können“ ersetzt.
31. In Anlage B, 4. Teil, Z 4. entfällt der letzte Satz.
Faßmann
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