241. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird nach der Zahl „126“ die Wendung „Abs. 2 Z 4, Abs. 4“ eingefügt und die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. Juni 2020“ ersetzt sowie folgender zweiter Satz angefügt:
„Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
2. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
3. In § 10 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Zadic
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