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BGBl II 232/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Verordnung: Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

232. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 4 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  2. 2. des § 4 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  3. 3. des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  4. 4. des § 4 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und
  5. 5. des § 6 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020,

    wird verordnet:

Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 405/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und in Abs. 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten:

  1. „1. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,“

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl.EG Nr. L 76 S. 1“ durch die Wortfolge „2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 91“ durch die Verweisung „Art. 86“ ersetzt.

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. für nicht von Abs. 1 Z 1 umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;“

3. In § 3 wird die Verweisung „Artikel 100 bis 106“ durch die Verweisung „Art. 95 bis 101“ ersetzt.

4. § 3a entfällt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Verweisung „Artikel 185 bis 187“ durch die Verweisung „Art. 203 bis 206“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Verweisung „Artikel 185 Abs.°2 lit.°b“ durch die Verweisung „Art. 204“ ersetzt.

6. In § 5 erster Satz wird die Verweisung „Artikel 145 bis 160“ durch die Verweisung „Art. 259 bis 262“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die unmittelbare Verbringung kann mit einem Flugschein oder einer Schiffsfahrkarte, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Donauhafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, nachgewiesen werden.“

b) In Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wird in Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020 die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Bezüge zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit der Bevorratung von Donauschiffen kann das für den Steuerschuldner zuständige Zollamt auf Antrag zulassen, dass für diese eine monatliche Sammelsteueranmeldung abgegeben wird, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht und dabei das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken einhält. Der Steuerschuldner hat eine derartige Sammelsteueranmeldung unverzüglich nach Ablauf des Monats der Steuerentstehung beim zuständigen Zollamt abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Monats, für Bezüge von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Monats, zu entrichten.“

d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt in Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020 an die Stelle der Wortfolge „für den Steuerschuldner zuständige Zollamt“ bzw. „zuständigen Zollamt“ jeweils die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

8. § 9 entfällt.

Blümel

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