229. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 8a Abs. 3 lautet:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, überwiegend nicht in Anspruch genommen haben, sind für die Beitragsmonate April 2020 und Mai 2020 keine Beiträge zu entrichten. Der Berechnung der Beiträge für den Monat Juni 2020 sind jene Tage zugrunde zu legen, an welchen eine Schülerin oder ein Schüler bis 29. Mai 2020 zur Inanspruchnahme von Leistungen für den Monat Juni angemeldet ist. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 8a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann
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