228. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes geändert wird
Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. II Nr. 247/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Einleitung wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
„§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Anschober
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