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§ 37c ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 37c.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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