Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 37c.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115391
alte Dokumentnummer
N6199851002L