160. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV - 1985 geändert wird
Auf Grund des § 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 466/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Von dieser Verpflichtung kann hinsichtlich des Begleitpersonals bei Vorliegen medizinischer oder hygienischer Notwendigkeit abgegangen werden, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wobei das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit durch die ärztliche Leitung des jeweiligen Betreibers auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse festzustellen ist und von der Flugbetriebsleitung des jeweiligen Betreibers unter gleichzeitiger Anordnung von Minderungsmaßnamen anzuordnen ist. Bei Flügen mit Personen-Außenlast ist vom als Außenlast beförderten Personal jedenfalls ein Schutzhelm zu tragen.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
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