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BGBl II 145/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

145. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Ärztin/Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des übernächsten Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.“

2. In § 21 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.“

3. In § 23e wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Für Fälle des Abs. 7 erster Satz ist § 21 Abs. 2a sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 35 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2a und § 23e Abs. 7a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020 in Kraft und § 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7a mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Anschober

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