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BGBl II 167/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

167. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Anhänge I.1.b., I.2., IV.1., V.1. und V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

2. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Acryloylfentanyl“ und „Alfentanil“ die Zeile „AH-7921“, zwischen den Zeilen „Bezitramid“ und „Carfentanil“ die Zeile „Butyrfentanyl“, zwischen den Zeilen „Fentanyl“ und „Furanylfentanyl“ die Zeile „4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF“, zwischen den Zeilen „MPPP“ und „Myrophin“ die Zeile „MT-45“, zwischen den Zeilen „Norpipanon“ und „Oripavin“ die Zeile „Ocfentanil“, zwischen den Zeilen „Sufentanil“ und „Thebacon“ die Zeile „Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F“ und zwischen den Zeilen „Trimeperidin“ und „I.1.c. Weiters:“ die Zeile „U-47700“ eingefügt.

3. Im Anhang I.2. wird zwischen den Zeilen „Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):“ und „Levacetylmethadol“ die Zeile „Cyclopropylfentanyl“ und zwischen den Zeilen „Levacetylmethadol“ und „Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin“ die Zeile „Methoxyacetylfentanyl“ eingefügt.

4. Im Anhang IV.1. werden zwischen den Zeilen „IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):“ und „Amphetamin“ die Zeilen „AB-CHMINACA“, „AB-PINACA“ und „AM-2201“, zwischen den Zeilen „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ und „Fenetyllin“ die Zeilen „Ethylon“, „Ethylphenidat“ und „5F-APINACA, 5F-AKB-48“, zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ die Zeilen „4-Fluoroamphetamin, 4-FA“, „5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB“ und „5F-PB-22“, wird zwischen den Zeilen „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ und „Levamfetamin“ die Zeile „JWH-018“, zwischen den Zeilen „Levomethamphetamin“ und „Mecloqualon“ die Zeile „MDMB-CHMICA“, werden zwischen den Zeilen „Mecloqualon“ und „Methylphenidat“ die Zeilen „Methiopropamin, MPA“, „Methoxetamin, MXE“, „3,4-Methylendioxypyrovaleron, MDPV“, „4-Methylethcathinon, 4-MEC“ und „Methylon, beta-keto-MDMA“, zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „Phencyclidin“ die Zeilen „Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR“ und „Pentedron“, wird zwischen den Zeilen „Phenmetrazin“ und „Secobarbital“ die Zeile „α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP“ und werden zwischen den Zeilen „Secobarbital“ und „Zipeprol“ die Zeilen „UR-144“ und „XLR-11“ eingefügt.

5. Im Anhang V.1. wird zwischen den Zeilen „N-Äthyl MDA“ und „Brolamfetamin, DOB“ die Zeile „25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe“, zwischen den Zeilen „2C-B“ und „DET“ die Zeile „25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe“ und zwischen den Zeilen „N-Hydroxy MDA“ und „Levamphetamin“ die Zeile „25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe“ eingefügt.

6. Im Anhang V.2. werden zwischen den Zeilen „V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):“ und „2C-I“ die Zeilen „ADB-CHMINACA“ und „5-(2-Aminopropyl)indol“, wird zwischen den Zeilen „Benzylpiperazin (BZP)“ und „MBDB“ die Zeile „CUMYL-4CN-BINACA“ und zwischen den Zeilen „MDE“ und „4-Methyl-Methcathinon“ die Zeile „4-Methylamphetamin“ eingefügt.

Zarfl

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