12. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV) geändert wird
Auf Grund der §§ 24a und 73 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 wird nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes verordnet:
Die VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 2 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ und in § 1 Abs. 4 das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2016“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren
§ 5a. In Vorabentscheidungsverfahren können Ausfertigungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018, S. 36, im Wege der Informatikanwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“ beim Gerichtshof der Europäischen Union auf elektronischem Weg eingereicht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt werden.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Thienel
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