13. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA - Grundausbildungsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und des § 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die ÖPA - Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 146/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden
- 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,
- 2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
- 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.“
2. Im § 4 Z 2 lit. c wird das Wort „Job-Rotation“ durch die Wortfolge „allenfalls Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ ersetzt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Ausbildungsleitung
§ 5. Die Ausbildungsleitung ist von der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt wahrzunehmen.“
4. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
- 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
- 2. die von den Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;
- 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
- 4. die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
- 5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
- 6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
- 7. den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;
- 8. allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;
- 9. bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt von den Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln.“
5. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.“
6. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.
(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.“
7. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.
(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.“
8. § 10 samt Überschrift lautet:
„Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten
§ 10. (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.“
9. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.
(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über die Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen. Der Prüfungssenat hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.
(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
- 1. A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
- 2. A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
- 3. A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 10 Arbeitstage.“
10. § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 lautet:
„§ 12. (1) Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfen oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bediensteten haben der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“
11. § 13 Abs. 2 bis Abs. 6 lautet:
„(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.
(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, bei dem das vorsitzende Mitglied der Dienstprüfungskommission den Vorsitz führt.“
12. § 14 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
13. § 15 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.
(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist - mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 -weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.“
14. Die Anlage 1 zu § 8 Abs. 2 lautet:
„Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2
- 1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 118 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:
| Mindeststunden | Prüfung |
aa. Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit | 21 | Ja |
bb. Anwendung des Unionsrechts im innerstaatlichen Bereich | 21 | Ja |
cc. Der Entstehungsprozess von Gesetzen | 21 | Ja |
| ||
aa. Der öffentliche Dienst | 21 | Ja |
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl der Auszubildenden: | ||
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich | 14 | Ja |
bb.b. Der Bund als Träger von Privatrechten: Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung | 14 | Ja |
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens | 14 | Ja |
| 14 | Nein |
| 6 | Nein |
- 2. Sonstige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 111 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:
Mindeststunden | Prüfung | |
| 14 | Ja |
| ||
aa. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechtes | 21 | Ja |
bb. Einführung in das AVG-Verfahren | 21 | Ja |
| ||
aa. Der öffentliche Dienst | 21 | Ja |
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl der Auszubildenden: | ||
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich | 14 | Ja |
bb.b. Der Bund als Träger von Privatrechten: Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung | 14 | Ja |
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens | 14 | Ja |
| 14 | Nein |
| 6 | Nein |
- 3. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 bzw. h1, h2 und h3 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 69 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:
Mindeststunden | Prüfung | |
| 14 | Ja |
| 21 | Ja |
| 14 | Ja |
| 14 | Nein |
| 6 | Nein |
- 4. Zusätzlich zu den in den Z 1 bis 4 vorgeschriebenen Modulen haben Bedienstete, die für spezifische Verwendungen vorgesehen sind, Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:
- a) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen sind:
- b) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für EU-Aufgaben vorgesehen sind:
- c) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2 und A3 bzw. v1, v2 und v3, die für Aufgaben der Personalverwaltung vorgesehen sind:
- d) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für haushaltsrechtliche Aufgaben vorgesehen sind:
- e) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und A4 bzw. v3 und v4, die als Sekretariatskräfte vorgesehen sind:
Mindeststunden | Prüfung | |
Vergaberecht: Grundlagen | 14 | Nein |
Mindeststunden | Prüfung | |
Specialised English Communication | 21 | Nein |
Mindeststunden | Prüfung | |
Lehrgang Personal | 35 | Nein |
Mindeststunden | Prüfung | |
aa. Haushaltsrecht des Bundes | 8 | Nein |
bb. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt I | 16 | Nein |
cc. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt II | 16 | Nein |
dd. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt III | 16 | Nein |
Mindeststunden | Prüfung | |
ECDL (Europäischer Computerführerschein) | 49 | Ja“ |
15. Die Anlage 2 entfällt.
Gewessler
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