34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:
[Ausführungsordnung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Ausführungsordnung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Ausführungsordnung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Edtstadler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)