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BGBl III 34/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung

34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984. und zum Protokoll22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999 idF BGBl. III Nr. 88/2008. zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:

[Ausführungsordnung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Ausführungsordnung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Ausführungsordnung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Edtstadler

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