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BGBl III 200/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

200. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 111 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 143/2015. des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 143/2015) ab 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Nordmazedonien seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 122 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 143/2015. des Übereinkommens ab 16. April 2018 für weitere fünf Jahre verlängert.

Edtstadler

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