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BGBl III 139/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

139. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 25. Mai 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/2018) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Irland erklärt im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen über seine zentrale Behörde zu übermitteln sind, die gemäß der Erklärung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b benannt wurde, nämlich das Ministerium für Justiz und Gleichstellung.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person gemäß Art. 9 Abs. 1 die Zustimmung dieser Person erforderlich ist.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens, dass es nicht durch die Bestimmungen des Art. 14 gebunden ist.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, dass die für die Anwendung des Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls zuständigen Behörden die von Irland gemäß Art. 24 des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen benannten Justizbehörden sind.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde für die Zwecke des Art. 6 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens, dass die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 zuständigen Behörden der Commissioner der An Garda Síochána (irischer Polizeidienst) und die Revenue Commissioners (irisches Finanzamt) sind.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens, dass die für die Anwendung der Art. 18 und 19 und des Art. 20 Abs. 1 bis 5 zuständige Behörde das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist. Die nach Art. 20 Abs. 4 lit. d rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle ist die An Garda Síochána (irischer Polizeidienst).“

Edtstadler

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