138. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in slowenischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 27. Juli bzw. 17. August 2020 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 9 mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 14/2019, wird verordnet:
Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, der Anlagen 1 bis 3 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Oberwart und der Anlagen 4 bis 21 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Feldbach zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden zu erfolgen.
Anlage 1
Anlage 2
Edtstadler
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