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BGBl III 137/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 6 AB 79 S. 34 . BR: AB 10332 S. 907 .)

137. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

137.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich folgenden Vorbehalt angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:

1. Vorbehalt:

„Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Schriftstücken an die Republik Österreich, einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, ihrer Behörden, und der für sie handelnden Personen; derartige Zustellungen haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen.“

2. Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 (Sprache der Zustellungsstücke):

„Österreich erklärt, dass seine Zentrale Behörde eine förmliche Zustellung nur veranlasst, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.“

3. Notifikationen gemäß Art. 21:

Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Art. 2:

„Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens wahr.“

Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Art. 6:

„Das Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.“

Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Art. 9:

„Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Art. 9 übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.“

Widerspruch gegen die in Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 vorgesehenen Übermittlungswege:

„Österreich widerspricht der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet, es sei denn, das Schriftstück ist einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen.“

„Österreich widerspricht Zustellungen nach Art. 10 in seinem Hoheitsgebiet.“

Erklärungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 (Entscheidung ohne Zustellungsnachweis, Frist für Wiedereinsetzungsantrag):

„Österreich erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass seine Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe des Schriftstücks nicht eingegangen ist.“

„Österreich erklärt gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres ab Erlassung der Entscheidung unzulässig ist.“

(Übersetzung)

1. Reservation:

“The Convention on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial Documents in Civil or Commercial Matters of 15 November 1965 shall not apply to the service of documents addressed to the Republic of Austria, including its political subdivisions, its authorities and persons acting on its behalf; such service shall be effected through diplomatic channels."

2. Declaration pursuant to Article 5 para. 3 (language of the transmitted documents):

“Austria declares that formal service will only be effected by the Central Authority if the document to be served is written in or translated into the German language."

3. Notifications pursuant to Article 21:

Designation of the Central Authority pursuant to Article 2:

“Pursuant to Article 2 of the Convention, the Federal Ministry of Justice is designated as the Central Authority."

Designation of the authority competent to complete the certificate pursuant to Article 6:

“Pursuant to Article 6 of the Convention, the district courts are competent to complete the certificate of service."

Designation of the authority competent to receive documents transmitted by consular channels pursuant to Article 9:

“Pursuant to Article 9 of the Convention, the Federal Ministry of Justice as the Central Authority is designated to receive documents transmitted through consular channels within the Republic of Austria.“

Opposition to the use of methods of transmission pursuant to Article 8 para. 2 and Article 10:

“Austria objects to the service of documents effected directly through foreign diplomatic or consular agents within its territory, as proposed in Article 8 para. 1, unless the document is to be served upon a national of the state in which the documents originate."

“Austria objects to the methods of service set out in Article 10 within its territory."

Declarations pursuant to Article 15 para. 2 and Article 16 para. 3 (judgment without certificate of service, period for the application for relief):

“Austria declares that a judge may give judgment even if no certificate of service or delivery has been received if the conditions set out in Article 15 para. 2 of the Convention are fulfilled."

“Pursuant to Article 16 para. 3 of the Convention, Austria declares that the application for relief will not be entertained if it is filed after one year following the date of the judgment."

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Ägypten11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Albanien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Antigua und Barbuda11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Argentinien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Armenien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Australien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (einschließlich Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel), Bahamas11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Barbados11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Belarus11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Belgien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Belize11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Bosnien und Herzegowina11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Botsuana11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Brasilien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., China11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Dänemark11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Estland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Finnland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neu-Kaledonien, Réunion, St. Barth, St. Martin, St. Pierre und Miquelon; weiters die Inseln Tromelin, Glorieuses, Juan de Nova, Europa, Bassas da India, Clipperton sowie Wallis und Futuna), Griechenland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Indien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Irland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Island11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Israel11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Italien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Japan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Kanada11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Kasachstan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Kolumbien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Republik Korea11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Kroatien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Kuwait11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Lettland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Litauen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Luxemburg11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Malawi11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Malta11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Marokko11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Mexiko11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Republik Moldau11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Monaco11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Montenegro11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Nicaragua11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (für das Königreich in Europa und Aruba), Nordmazedonien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Norwegen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Pakistan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Philippinen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Polen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Portugal11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Rumänien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Russische Föderation11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., San Marino11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Schweden11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Serbien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Seychellen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Slowakei11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Slowenien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Sri Lanka11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., St. Vincent und die Grenadinen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Tschechische Republik11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Tunesien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Türkei11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Ukraine11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Ungarn11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Venezuela11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Vereinigte Staaten11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (einschließlich Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Jungferninseln), Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen. (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Falklandinseln, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln), Vietnam11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen., Zypern11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen..

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kurz

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