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BGBl III 12/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien11Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2019) die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Art. 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Art. 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende weitere Staaten ihre erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:

  1. Schweden Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 28. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019;
  2. Spanien1 am 18. Dezember 2019 mit Wirkung ab 1. August 2019;
  3. Zypern1 am 14. Jänner 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020.

Kurz

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