20. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Aserbaidschan1 am 16. Oktober 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2018) in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juni 2019, erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Monaco1 am 18. Jänner 2019 seinen gemäß Art. 37 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2019, erneuert.
Kurz
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