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BGBl III 20/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

20. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 16. Oktober 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2018) in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juni 2019, erneuert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Monaco11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 18. Jänner 2019 seinen gemäß Art. 37 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2019, erneuert.

Kurz

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