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BGBl III 145/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

145. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Armenien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 1. Dezember 2017 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 202/2017) in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Mai 2018, erneuert.

Weiters hat die Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Kurz

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