9. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)
9.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.
Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994, nunmehr UWK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004 idF BGBl. I Nr. 31/2018) errichtet.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:
Artikel 1
Der Bund und das Land stimmen überein, dass die Erreichung des strategischen Ziels der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa bei der Zahl von rund 9 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.
Artikel 2
(1) Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden um vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen (jeweils zzgl. anteiliger Sanitär- Verkehrs- bzw. Technikflächen), einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Flächen im Campus West), erweitert. Verschiebungen zwischen den angeführten neu zu errichtenden Flächen und den Mietflächen sowie innerhalb der Mietflächen sind in Abstimmung mit dem Land möglich.
(2) Im Hinblick auf Artikel 1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- u. Passivkomponenten und der Einbauten für die erforderliche Medientechnik, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.
Artikel 3
(1) Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.
(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.
(3) Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung fällt.
(4) Um das gemeinsame strategische Ziel der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa zu erreichen, soll das Globalbudget der Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität herangeführt werden. Die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie die Einnahmen von dritter Seite sind zu berücksichtigen.
Artikel 4
Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Artikel 5
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 6
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.
Artikel 7
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Für die Bundesregierung: |
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung: |
Faßmann |
Für das Land Niederösterreich: |
Die Landeshauptfrau: |
Mikl-Leitner |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 am 27. Jänner 2019 zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich in Kraft.
Kurz
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