68. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 409/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 15f Abs. 1 lautet:
„§ 15 f (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.“
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 15f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2019 ritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. “
Van der Bellen
Bierlein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)