40. Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz - KonsG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil
Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Konsularische Aufgaben
§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden
§ 5 Grundsätze für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
§ 8 Konsulargebühren
§ 9 Internationale Vereinbarungen
§ 10 Anwendbarkeit des AVG
§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
§ 12 Anbringen (zu § 13 AVG)
§ 13 Akteneinsicht (zu § 17 AVG)
§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
§ 15 Fristen (zu § 33 AVG)
§ 16 Ermittlungsverfahren (zu § 39 AVG)
§ 17 Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
§ 18 Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)
§ 19 Zustellungen
§ 20 Allgemeiner Grundsatz
§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt
§ 22 Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
§ 23 Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
§ 24 Identitätsnachweis
§ 25 Art der Hilfe
§ 26 Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen
§ 27 Krisenvorsorge und Zusammenarbeit
§ 28 Finanzverfahren
§ 29 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
§ 30 Berichterstattung
§ 31 Umsetzung
§ 32 Verweise
§ 33 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 34 Vollziehung
§ 35 Inkrafttreten
Anhang I
A. Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei finanzieller Hilfe
B. Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei Rückführung
Anhang II
Formular für das Ersuchen der Kostenerstattung
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben durch die Konsularbehörden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
- 2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
- 3. „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 4. „nicht vertretener Unionsbürger“: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;
- 5. „nahe Angehörige“: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.
Konsularische Aufgaben
§ 3. (1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.
(2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:
- 1. bei Festnahme oder Haft;
- 2. zum Schutz der Opfer einer Straftat;
- 3. bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;
- 4. bei einem Todesfall;
- 5. bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.
(3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person
- 1. allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;
- 2. spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;
- 3. nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder
- 4. die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.
(4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person
- 1. noch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;
- 2. bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;
- 3. neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;
- 4. konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder
- 5. nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.
(5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
(6) Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.
(7) Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.
Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden
§ 4. (1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.
(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
§ 5. (1) Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
(2) Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr.
(3) Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr.
(4) Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 6. (1) Die Konsularbehörden sind zur Erfassung von fremdenrechtlichen Anträgen sowie zum Zweck der Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notfällen oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen ermächtigt, personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Die Verarbeitung kann Daten über die Identität der betroffenen Person einschließlich biometrischer Daten, Daten über deren Aufenthaltsort und Gesundheitszustand, sowie Daten über den dem Konsularfall zugrundeliegenden Sachverhalt umfassen.
(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind die Konsularbehörden berechtigt, personenbezogene Daten aus folgenden Datenverarbeitungen zu verarbeiten:
- 1. Zentrale Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992;
- 2. Zentrales Fremdenregister gemäß § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;
- 3. Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;
- 4. Zentrale Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991;
- 5. Zentrales Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992;
- 6. Zentrales Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013; oder
- 7. Zentrales Staatsbürgerschaftsregister gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.
(3) Wenn dies zum Zweck des konsularischen Schutzes unbedingt notwendig ist, sind die Konsularbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten den mit dem konsularischen Schutz beauftragten Einrichtungen der Europäischen Union, den Konsularbehörden von Mitgliedstaaten und von anderen Staaten, die Österreich konsularisch vertreten, sowie Hilfsorganisationen, die personenbezogene Daten zur Hilfeleistung in Rechtschutz- und Notsituationen benötigen, zu übermitteln.
(4) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich in einer Rechtschutz- oder Notsituation befindlichen Person sind die Konsularbehörden ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität nachweist und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt; im Krisenfall genügt es, die Identität glaubhaft dazulegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Konsularbehörden zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist. Andere Angehörige als nahe Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zur betroffenen Person glaubhaft gemacht haben.
(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden und keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Archivierung besteht.
Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
§ 7. Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz - KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012.
Konsulargebühren
§ 8. Die für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zu entrichtenden Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach dem Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, anderen bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen und unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Internationale Vereinbarungen
§ 9. Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Staaten über die gegenseitige Unterstützung bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben treffen. In solchen Vereinbarungen können insbesondere Regelungen über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für und durch andere Vertragsparteien, die Gewährung konsularischen Schutzes, die Erbringung administrativer Dienstleistungen und die Einhebung von Gebühren getroffen werden.
Zweiter Teil
Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
Anwendbarkeit des AVG
§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
- 1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
- 2. andere Bundesgesetze und
- 3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.
Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
§ 11. (1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
Anbringen (zu § 13 AVG)
§ 12. (1) Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, können bei der Vertretungsbehörde nur schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Im Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden.
(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des § 5 Abs. 2 durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.
Akteneinsicht (zu § 17 AVG)
§ 13. Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörden können nur persönlich ausgefolgt werden.
Erledigungen (zu § 18 AVG)
§ 14. In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
Fristen (zu § 33 AVG)
§ 15. Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
Ermittlungsverfahren (zu § 39 AVG)
§ 16. (1) Der Antragsteller hat am Verfahren der Vertretungsbehörde, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung, mitzuwirken und unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen.
(2) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Antragstellers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertretungsbehörden sind berechtigt, externe Dienstleister mit unterstützenden Aufgaben zu betrauen. Dabei haben sie die Sorgfaltsvorschriften des Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/399 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, sinngemäß anzuwenden.
Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
§ 17. Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.
Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)
§ 18. Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Zustellungen
§ 19. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.
Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Allgemeiner Grundsatz
§ 20. (1) Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.
(2) Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Abs. 1 hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.
Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
der betreffende Unionsbürger besitzt
§ 21. Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.
Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
§ 22. Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.
Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
§ 23. (1) Nicht vertretene Unionsbürger sind berechtigt, bei den zuständigen Vertretungsbehörden um konsularischen Schutz zu ersuchen.
(2) Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
(3) Werden Vereinbarungen nach Abs. 2 getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.
Identitätsnachweis
§ 24. (1) Um konsularischen Schutz ersuchende nicht vertretene Unionsbürger haben durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen, dass sie Unionsbürger sind.
(2) Ist es einem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (§ 6 Abs. 1) mit Einwilligung des Unionsbürgers oder durch Überprüfung bei den Konsularbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge besitzt.
(3) In Bezug auf die in § 22 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung bei den Vertretungsbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Abs. 1 genannten Unionsbürger besitzen.
Rückkehrausweis
§ 25. Für nicht vertretene Unionsbürger kann der konsularische Schutz bei Bedarf auch die Ausstellung eines Rückkehrausweises (§ 96 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005) umfassen.
Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen
§ 26. (1) Die Vertretungsbehörden haben mit den Vertretungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und sich mit diesen und mit der Europäischen Union abzustimmen, um den konsularischen Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern gemäß § 20 zu gewährleisten.
(2) Erhalten die Konsularbehörden von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Unionsbürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder werden sie über eine in § 3 Abs. 2 angeführte Notsituation eines nicht vertretenen Unionsbürgers unterrichtet, so haben sie unverzüglich den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, zu konsultieren und ihm alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden soll. Abgesehen von äußersten Notfällen hat diese Konsultation zu erfolgen, bevor Hilfe geleistet wird. Die Konsularbehörden haben ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Unionsbürger und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu erleichtern.
(3) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat den Europäischen Auswärtigen Dienst über die für Österreich zuständige Kontaktstelle zu informieren.
Krisenvorsorge und Zusammenarbeit
§ 27. (1) Die Vertretungsbehörden haben im Rahmen ihrer örtlichen Notfallplanung auch nicht vertretene Unionsbürger zu berücksichtigen und die Notfallplanung mit den anderen Mitgliedstaaten und mit der Delegation der Europäischen Union zu koordinieren, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Vertretungsbehörden sind über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen zu unterrichten und gegebenenfalls darin einzubeziehen.
(2) Im Krisenfall haben die Konsularbehörden eng mit der Europäischen Union und den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Die Konsularbehörden haben die Konsularbehörden der anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten zu informieren, wo dies möglich ist.
(3) Die Konsularbehörden haben den für die Krisenvorsorge in einem Drittstaat federführenden Mitgliedstaat oder die mit der Koordinierung der Hilfe für nicht vertretene Unionsbürger betrauten Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Hilfe zu unterstützen und ihnen alle einschlägigen Informationen über nicht vertretene Unionsbürger zur Verfügung zu stellen.
Finanzverfahren
§ 28. (1) Nicht vertretene Unionsbürger, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, gegenüber der Republik Österreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten einschließlich anfallender Gebühren zu bestätigen und diese dem eigenen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie österreichische Staatsbürger.
(2) Die Konsularbehörden sind ermächtigt, die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten, so sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
(3) Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Unionsbürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten verbunden, so sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung von Kosten gemäß diesem Absatz, sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
§ 29. (1) In Krisensituationen sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Unionsbürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 28 Abs. 1 unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu erstatten, so sind diese der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger rückzuerstatten, auch dann, wenn dieser keine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet hat.
(2) Die Konsularbehörden sind ermächtigt, vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen, die Kosten gemäß Abs. 1 anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Unionsbürger geteilt werden.
(3) Wurden die Konsularbehörden über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz (Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924) bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, ist der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festzulegen.
Berichterstattung
§ 30. Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres stellt der Europäischen Kommission alle relevanten Informationen über die Anwendung dieses Teils zur Verfügung.
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Umsetzung
§ 31. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1, umgesetzt.
Verweise
§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betraut, sofern sich aus anderen Bundesgesetzen nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt am XXX in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Van der Bellen
Kurz
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