107. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
- 1. die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
- 2. die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
- 3. die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
- 4. die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
- 5. die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.“
2. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck der Ausdruck „13 Abs. 1“ durch den Ausdruck „13 Abs. 1, 1a und 1b“ ersetzt.
3. In § 33 werden nach dem Abs. 12 folgende Abs. 13 bis 15 angefügt:
„(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.“
4. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 10“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 1b und 10“ ersetzt.
Van der Bellen
Bierlein
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