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BGBl II 92/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (9. Novelle zur ZustV)

92. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (9. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung-ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.“

2. In § 7a Abs. 2 Z 5.4. wird folgende lit. c) angefügt:

  1. „c) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)“

3. In § 7a Abs. 2 Z 5.5. lit. a) wird folgende lit. cc) angefügt:

„cc) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)“

4. In § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e) entfällt das Wort „viermonatige“.

5. In § 7a Abs. 2 Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6, § 13a Abs. 1 wird der Begriff „Teil 1“ durch den Begriff „Teil I“ und der Begriff „Teil 2“ durch den Begriff „Teil II“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „22,00 Euro“ durch den Betrag „23,30 Euro“ und der Betrag „19,00 Euro“ durch den Betrag „20,30 Euro“ ersetzt.

7. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Ausfall oder technischer Unerreichbarkeit der Datenbank kann eine Duplikatausstellung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ohne diese Abfrage erfolgen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.“

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.“

Hofer

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