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BGBl II 60/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988

60. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, BGBl. II Nr. 345/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 375/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „des Bundesministers“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Teilstrich wird der Verweis „§ 69 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6“ durch den Verweis „§ 69 Abs. 2 bis 9“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „über Übermittlungsstellen“ wird durch die Wortfolge „über eine Übermittlungsstelle“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 erster Teilstrich und in § 1 Abs. 3 wird das Wort „Dienstleister“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 erster Teilstrich wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes“ durch „der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO)“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Übermittlungsstellen“ durch das Wort „Übermittlungsstelle“ ersetzt.

6. § 2 lautet:

§ 2. Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird.“

7. Es wird folgender § 11 angefügt:

§ 11. § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.“

Löger

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