345. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988
Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
- Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
- Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
- Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
- den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
- die Bundesbesoldung sowie
- das Arbeitsmarktservice
kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.
§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:
- 1. die Statistik Austria für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit der Statistik Austria über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit der Statistik Austria treffen,
- 2. für Zeiträume ab 1. Jänner 2003 das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen,
- 3. für Zeiträume bis 31. Dezember 2002 die Telekom Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz.
§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Eine Übermittlung darf erst ab Vorliegen einer Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung erfolgen.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Meldungen, Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.
§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;
- 2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
- 3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.
§ 7. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
§ 8. Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
§ 9. Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
§ 10. Die Verordnung BGBl. II Nr. 9/1997 tritt außer Kraft.
Grasser
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