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BGBl II 438/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

438. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

438. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, BGBl. II Nr. 453/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist,“.

3. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis auf „FOnV 2002“ durch den Verweis auf „FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 3 FOnV 2002“ durch den Verweis auf „§ 2 FOnV 2006“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 18 FOnV 2002“ durch einen Verweis auf „§ 3 FOnV 2006“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988)“.

7. Der Text des bisherigen § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Müller

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