437. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)
Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt Z 3.
2. In § 1 Abs. 1 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
- „3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 7,20 Euro;
- 4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG 3,00 Euro.“
3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG“ durch die Wortfolge „, zu erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG und zu erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 2 wird in Z 1 bis Z 5 die Wortfolge „einfachen oder erweiterten Auszügen“ jeweils durch das Wort „Abfragen“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 wird der folgende Schlussteil angefügt:
„Eine Abfrage berechtigt zum Abruf eines einfachen oder erweiterten Auszuges. Für den Abruf eines erweiterten Auszuges unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package sind zwei Abfragen erforderlich.“
6. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 437/2019 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. § 2 Abs. 2 ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.“
Müller
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