438. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, BGBl. II Nr. 453/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“
2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist,“.
3. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis auf „FOnV 2002“ durch den Verweis auf „FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 3 FOnV 2002“ durch den Verweis auf „§ 2 FOnV 2006“ ersetzt.
5. In § 1 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 18 FOnV 2002“ durch einen Verweis auf „§ 3 FOnV 2006“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988)“.
7. Der Text des bisherigen § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Müller
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