vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 405/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

405. Verordnung: Änderung der Personenstandsdatenverordnung

405. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Personenstandsdatenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 360 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet:

Die Personenstandsdatenverordnung, BGBl. II Nr. 239/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel sowie im § 1 wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. In den §§ 3 Abs. 1 Einleitung, 4 Einleitung, 5 Einleitung und 6 Einleitung wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse“ jeweils durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des zuständigen Krankenversicherungsträgers“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband)“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband)“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

6. In den §§ 7 Abs. 2 erster bis dritter Satz sowie 8 Abs. 2 und 4 wird das Wort „Hauptverband“ jeweils durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

7. Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 30c Abs. 1 Z 3 ASVG“ ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „bei den Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ und das Wort „Hauptverbandes“ jeweils durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 11 ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG)“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Zarfl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)