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BGBl II 313/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

313. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird

Aufgrund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen BGBl. II Nr. 206/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „35 000 Euro“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:

„Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.“

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“

Müller

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