313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird
Aufgrund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen BGBl. II Nr. 206/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „35 000 Euro“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:
„Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.“
2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“
Müller
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