159. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Aufgrund des § 22 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.““
2. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „letzter“ ersetzt und nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „- ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes -“ eingefügt.
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 7 Abs. 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Rauskala
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