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BGBl II 118/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Verordnung: FMA-Produktinterventionsverordnung - FMA-PIV

118. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung - FMA-PIV)

Auf Grund des § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und des § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019 wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen

  1. 1. gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033 , ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 54, nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, und
  2. 2. gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 50 und der Verordnung (EU) 2016/2340 , ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019,

    soweit diese nicht durch Bescheid festgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird:
    1. a) Das Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
    2. b) das Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf

aa) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und

bb) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.

  1. 2. Privatkunden sind Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018.
  2. 3. Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference - CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
    1. a) Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
    2. b) das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
  3. 4. Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.

Verbote und Beschränkungen

§ 3. (1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. 1. Der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäß § 2 Z 1 lit. b entspricht mindestens der von einem Privatkunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschließlich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten oder
  2. 2. die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
    1. a) die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage,
    2. b) für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Prospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich,
    3. c) die binäre Option setzt den Anbieter auf Grund von Absicherungsgeschäften während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus und
    4. d) der Anbieter und ein Unternehmen seiner Gruppe erzielen mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten.

(2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Anbieter gewährleistet, dass er vom Privatkunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
    1. a) der Basiswert ist ein Währungspaar aus zwei der folgenden Währungen: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken 3,33%
    2. b) der Basiswert ist einer der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100), Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40), Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX 30), Dow Jones Industrial Average (DJIA), Standard & Poors 500 (S&P 500), NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100), Nikkei Index (Nikkei 225), Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50) 5%
    3. c) der Basiswert ist Gold 5%
    4. d) der Basiswert ist ein Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter lit. a angeführt ist 5%
    5. e) der Basiswert ist ein Aktienindex, der nicht unter lit. b fällt, oder ein Rohstoff, der nicht unter lit. c fällt 10%
    6. f) der Basiswert ist eine Aktie 20%
    7. g) der Basiswert fällt nicht unter lit. a bis f oder h 20%
    8. h) der Basiswert ist eine virtuelle Währung 50%;
  2. 2. der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des Privatkunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den §§ 47 und 62 WAG 2018 schließt, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
  3. 3. der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines Privatkunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
  4. 4. der Anbieter gewährt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen
    1. a) die realisierten Gewinne des Privatkunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte und
    2. b) die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen;
  5. 5. der Anbieter übermittelt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen Privatkunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäß Anlage 1.

Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich

§ 4. (1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2019 in Kraft.

Anlage 1

Risikowarnung

1. Abschnitt

Bedingungen für Risikowarnungen

(1) Erfolgt die Risikowarnung

  1. 1. im Rahmen einer Mitteilung oder Information mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 1 Z 64 WAG 2018 oder auf einer Internetseite, muss diese dem 2. Abschnitt entsprechen,
  2. 2. im Rahmen einer Mitteilung oder Information mittels eines anderen als der in Z 1 genannten Medien, muss diese dem 3. Abschnitt entsprechen.

(2) Überschreitet eine Risikowarnung gemäß Abs. 1 die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung, genügt es abweichend von Abs. 1, wenn

  1. 1. das Format dem 4. Abschnitt entspricht und
  2. 2. die Mitteilung oder Information eine direkte elektronische Verknüpfung (Hyperlink) zu der Internetseite des CFD-Anbieters einschließt, die eine Risikowarnung in einem Format enthält, das dem 2. Abschnitt entspricht.
    1. a) Anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 2. Abschnitt ist eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 5. Abschnitt,
    2. b) anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 3. Abschnitt ist eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 6. Abschnitt und
    3. c) anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 4. Abschnitt ist auch eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 7. Abschnitt

(3) Hat der CFD-Anbieter im maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß Abs. 4 kein offenes finanzielles Differenzgeschäft in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto eines Privatkunden bereitgestellt und kann deswegen keine anbieterspezifische Risikowarnung nach Maßgabe von Abs. 1 oder 2 erstellt werden, gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:

(4) Eine anbieterspezifische Risikowarnung, die dem 2., 3. oder 4. Abschnitt zu entsprechen hat, muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der auf Grund einer Berechnung den Anteil der CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden und die Geld verloren haben, im Verhältnis zu allen CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, ausweist. Die Berechnung ist alle drei Monate (Berechnungsintervall) durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchzuführen ist. Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes:

  1. 1. Ein einzelnes CFD-Handelskonto eines Privatkunden hat Geld verloren, wenn die Summe aller realisierten und nicht realisierten Nettoerträge auf finanzielle Differenzgeschäfte in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto im Berechnungszeitraum negativ ist;
  2. 2. sämtliche Kosten in Bezug auf die finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto einschließlich aller Entgelte, Gebühren und Provisionen sind in die Berechnung aufzunehmen;
  3. 3. folgende Elemente sind für die Berechnung nicht zu berücksichtigen:
    1. a) jedes CFD-Handelskonto, das innerhalb des Berechnungszeitraumes kein offenes, mit ihm verbundenes finanzielles Differenzgeschäft aufwies,
    2. b) sämtliche Gewinne und Verluste in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto, die sich aus anderen Produkten als finanziellen Differenzgeschäften ergeben, und
    3. c) sämtliche Einzahlungen von Geldern auf das und Abhebungen von Geldern von dem CFD-Handelskonto.

2. Abschnitt

Anbieterspezifische Risikowarnung auf dauerhaftem Datenträger oder einer Internetseite

 

CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

[Prozentsatz gemäß Abs. 3 des 1. Abschnitts einfügen] % der Privatkundenkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.

Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

3. Abschnitt

Abgekürzte anbieterspezifische Risikowarnung

[Prozentsatz gemäß Abs. 3 des 1. Abschnitts einfügen] % der Privatkundenkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.

Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

4. Abschnitt

Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Risikowarnung

[Prozentsatz gemäß Abs. 3 des 1. Abschnitts einfügen] % unserer CFD-Privatkundenkonten verlieren Geld!

5. Abschnitt

Standardrisikowarnung auf dauerhaftem Datenträger oder einer Internetseite

 

CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

Der überwiegende Anteil der Privatkundenkonten verliert Geld beim CFD-Handel.

Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

6. Abschnitt

Abgekürzte Standardrisikowarnung

Der überwiegende Anteil der Privatkundenkonten verliert Geld beim CFD-Handel.

Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

7. Abschnitt

Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Standardrisikowarnung

Großteils verlieren CFD-Privatkundenkonten Geld!

Ettl Kumpfmüller

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