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BGBl II 117/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Verordnung: Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 - Muth-AV 2019

117. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 - Muth-AV 2019)

Aufgrund des § 11 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

3. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

4. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

5. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

6. Abschnitt

Anlagen

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 5 Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 6 Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 8 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 9 Studienaufenthalte

§ 10 Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 11 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 12 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 13 Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 14 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 15 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 16 Studienaufenthalte

§ 17 Inkrafttreten

Anlage 1 Fachlich-methodische Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 2 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 3 Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 4 Kompetenzen in den Bereichen Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie und Fragen der Ethik (mitverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 6 Fachlich-methodische Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 7 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 8 Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Anlage 9 Kompetenzen in den Bereichen Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie und Fragen der Ethik (eigenverantwortliche Berufsausübung

Anlage 10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Kompetenz/Kompetenzen: die Verbindung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Beurteilung und Reflexion) in der Bewältigung von Handlungsanforderungen; die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodischen Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen und diese für aktuell gefordertes Handeln neu generieren zu können, einschließlich der Bewältigung von Anforderungen und Situationen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Handeln und Problemlösen erfordern;
  2. 2. Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen; die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich; Theorie- und Faktenwissen;
  3. 3. Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Hilfsmitteln und Instrumenten);
  4. 4. Einheit: ein Zeitmaß von mindestens 45 Minuten;
  5. 5. Stunde: ein Zeitmaß von 60 Minuten.

2. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 3. Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:

  1. 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
  4. 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4.

Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 4. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch

  1. 1. eine theoretische Ausbildung,
  2. 2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
  3. 3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
  4. 4. eine musikalische Ausbildung und
  5. 5. Selbsterfahrung

    zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.

Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 5. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sind

  1. 1. theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
  2. 2. praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
    1. a) in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
    2. b) im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
    1. zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
  3. 3. musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
  4. 4. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
  4. 4. Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 zu supervidieren.
  5. 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
  6. 6. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  7. 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
  8. 8. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
  10. 10. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
  11. 11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 Abs. 1 und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).

(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

3. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 6. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß § 9 Abs. 1 MuthG ist festzulegen, dass

  1. 1. die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) und persönliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. die musikalische Eignung und
  3. 3. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden

    nachzuweisen sind.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.

(3) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.

(4) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.

(5) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 7. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.

(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 8. (1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  3. 3. über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.

Studienaufenthalte

§ 9. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.

4. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 10. Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:

  1. 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7,
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
  4. 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9.

Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 11. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch

  1. 1. eine theoretische Ausbildung,
  2. 2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
  3. 3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
  4. 4. eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
  5. 5. Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)

    zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.

Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 12. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 11 sind

  1. 1. theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
  2. 2. praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
    1. a) in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 130 Einheiten (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) bzw. 290 Einheiten (Diplomstudium der Musiktherapie) und
    2. b) im Rahmen der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 200 Stunden (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) bzw. 480 Stunden (Diplomstudium der Musiktherapie) nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 und des § 15 Abs. 1 und 2 (Diplomstudium der Musiktherapie)
    1. zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
  3. 3. musikalische Kompetenzen weiter zu entwickeln sowie
  4. 4. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren (Diplomstudium der Musiktherapie).

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 11 Abs. 1 Z 3 und Anlage 10 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst mindestens 200 Stunden (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG) bzw. 480 Stunden (Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG) Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 10 angeführten Praktikumsbereichen.
  4. 4. Die praktische Ausbildung ist begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 zu supervidieren.
  5. 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 10 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
  6. 6. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  7. 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung oder Masterprüfung.
  8. 8. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 10 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
  10. 10. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung im Rahmen eines Diplomstudiums der Musiktherapie erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Diplomstudiums der Musiktherapie.
  11. 11. An den Praktikumsstellen im Rahmen eines Diplomstudiums der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).

(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

5. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 13. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 13 MuthG nachzuweisen ist.

(2) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist festzulegen, dass

  1. 1. die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. die musikalische Eignung und
  3. 3. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden

    nachzuweisen sind.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.

(4) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 2 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.

(5) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.

(6) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 14. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.

(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 15. (1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß der Anlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  3. 3. über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.

Studienaufenthalte

§ 16. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.

6. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 an einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Fachhochschule bestehenden Bachelorstudiengänge der Musiktherapie, Fachhochschul-Bachelorstudiengänge der Musiktherapie, Diplomstudien der Musiktherapie, Fachhochschul-Diplomstudiengänge der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengänge der Musiktherapie tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 8 MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. ist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten mitverantwortlich durchzuführen;
  2. 2. kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
  3. 3. beherrscht grundlegende aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
  4. 4. ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
  5. 5. versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
  6. 6. kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher klinischen Situation zielführend ist;
  7. 7. ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess mitverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
  8. 8. verfügt über grundlegende Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
  9. 9. kann anhand vorliegender Diagnose/n musiktherapeutische Ziele formulieren und die Behandlung planen und umsetzen;
  10. 10. ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
  11. 11. verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen institutionellen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings mitverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
  12. 12. ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
  13. 13. kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen mitverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
  14. 14. ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
  15. 15. hat einen Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen fallspezifisch anzuwenden;
  16. 16. kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
  17. 17. kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und anwenden;
  18. 18. kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung anwenden;
  19. 19. kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  20. 20. verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
  21. 21. ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
  22. 22. kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  23. 23. kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  24. 24. wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  25. 25. kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. ist sich der Grundzüge der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2. hat im Rahmen der musiktherapeutischen Selbsterfahrung ihre/seine eigene Biographie und Persönlichkeitsentwicklung hinreichend reflektiert;
  3. 3. kann ihre/seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen seinem Ausbildungsstand angemessen einschätzen und konstruktiv mitteilen;
  4. 4. ist in der Lage, im musiktherapeutischen Prozess auf der interaktionellen Ebene zwischen projektiven Inhalten und Realanteilen in der Kommunikation zu unterscheiden und bezieht diese in den Prozess mit ein;
  5. 5. kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hinein versetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem/seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6. kann eigene Anteile von durch Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten evozierten Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen unterscheiden;
  7. 7. kann interpersonelle Konflikte und Spannungen tolerieren, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch anleitende Personen oder Supervision einholen;
  8. 8. entwickelt die Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  9. 9. ist bereit und in der Lage sich auf einer musikalischen Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch einzusetzen;
  10. 10. vernetzt sich im beruflichen Kontext und zeigt Interesse an weiterer fachlicher Qualifikation;
  11. 11. kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  12. 12. kann eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  13. 13. verfügt über kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung einfacher interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind;
  14. 14. kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zur Patientin/zum Patienten oder den Angehörigen aufbauen;
  15. 15. ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung etc. zu reflektieren und im musiktherapeutischen Kontext verantwortungsvoll umzugehen.

Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Grundkompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
  2. 2. einfache wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
  4. 4. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.

Anlage 4

Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 MuthG und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 MuthG erworben.

Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. kann die Grenzen des Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. 2. kennt die gesetzlichen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. 3. kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze der Ethik- und Berufsrichtlinie und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. 4. kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. 5. verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren/seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. 6. versteht die Grundsätze einer musiktherapeutischen Beziehung und kann diese zum Wohle der Patientinnen/Patienten anwenden;
  7. 7. ist sich der Grenzen ihres/seines musiktherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. 8. kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der musiktherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. 9. kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. 10. nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und sorgt für Abhilfe;
  11. 11. nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. 12. erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und Vertreterinnen/Vertretern angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden:

  1. 1. Behinderung und Entwicklungsverzögerung
  2. 2. Geriatrie
  3. 3. Kinder- und Jugendpsychiatrie
  4. 4. Neonatologie
  5. 5. Neurologie
  6. 6. Rehabilitation
  7. 7. Palliativmedizin
  8. 8. Psychiatrie
  9. 9. Psychosomatik.

    Darüber hinaus kann die praktische Ausbildung insbesondere auch im heilpädagogischen und interkulturellen Bereich stattfinden.

Anlage 6

Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 7 MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. ist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten selbstbestimmt und eigenverantwortlich durchzuführen;
  2. 2. kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
  3. 3. beherrscht aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
  4. 4. ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
  5. 5. versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
  6. 6. kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher musiktherapeutischen Situation zielführend ist;
  7. 7. ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess eigenverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
  8. 8. verfügt über differenzierte Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
  9. 9. kann anhand vorliegender Diagnose/n einen differenzierten musiktherapeutischen Behandlungsplan erstellen und umsetzen;
  10. 10. verfügt über Kenntnisse und Fertigkeiten musiktherapeutischer Diagnostik
  11. 11. ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
  12. 12. verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings eigenverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
  13. 13. ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
  14. 14. kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen eigenverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
  15. 15. ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
  16. 16. hat einen umfassenden Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen eigenverantwortlich und fallspezifisch anzuwenden;
  17. 17. kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
  18. 18. kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und eigenverantwortlich anwenden;
  19. 19. kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung eigenverantwortlich anwenden;
  20. 20. kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  21. 21. verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
  22. 22. ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
  23. 23. kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  24. 24. kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  25. 25. wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  26. 26. kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

Anlage 7

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben. Darüber hinaus haben sie eine für die eigenverantwortliche Tätigkeit notwendige verantwortliche Haltung für Patientinnen/Patienten im ambulanten Setting entwickelt.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. ist sich der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2. hat im Rahmen fortlaufender Selbstreflexion ihre/seine eigene Biographie und Persönlichkeitsentwicklung vertiefend bearbeitet;
  3. 3. kann ihre/seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen einschätzen und konstruktiv mitteilen;
  4. 4. ist in der Lage im musiktherapeutischen Prozess zwischen eigenen und fremden Anteilen und Wahrnehmungen zu unterscheiden und danach zu handeln;
  5. 5. kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hinein versetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem/seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6. kann eigene Anteile von durch Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten evozierten Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen unterscheiden;
  7. 7. kann interpersonelle Konflikte und Spannungen tolerieren, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch andere Personen oder Supervision einholen;
  8. 8. entwickelt die Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  9. 9. ist bereit und in der Lage, sich auf einer musikalischen Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch einzusetzen;
  10. 10. vernetzt sich im beruflichen Kontext und zeigt Interesse an weiterer fachlicher Qualifikation;
  11. 11. kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  12. 12. kann eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  13. 13. verfügt über kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind;
  14. 14. kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zur Patientin/zum Patienten oder den Angehörigen aufbauen;
  15. 15. ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung etc. zu reflektieren und im musiktherapeutischen Kontext verantwortungsvoll umzugehen.

Anlage 8

Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
  2. 2. wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
  4. 4. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
  5. 5. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
  6. 6. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.

Anlage 9

Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG erworben.

Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. kann die Grenzen des Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. 2. kennt die gesetzlichen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. 3. kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze der Ethik- und Berufsrichtlinie und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. 4. kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. 5. verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren/seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. 6. kann eine musiktherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen/Patienten anwenden;
  7. 7. ist sich der Grenzen ihres/seines musiktherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. 8. kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der musiktherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. 9. kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. 10. nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und sorgt für Abhilfe;
  11. 11. nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. 12. erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und Vertreterinnen/Vertretern angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden:

  1. 1. Behinderung und Entwicklungsverzögerung
  2. 2. Geriatrie
  3. 3. Kinder- und Jugendpsychiatrie
  4. 4. Neonatologie
  5. 5. Neurologie
  6. 6. Rehabilitation
  7. 7. Palliativmedizin
  8. 8. Psychiatrie
  9. 9. Psychosomatik.

    Darüber hinaus kann die praktische Ausbildung insbesondere auch im pädagogischen, heilpädagogischen und interkulturellen Bereich stattfinden.

Hartinger-Klein

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