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§ 9 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

3. Abschnitt

Musiktherapeutische Ausbildung Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 9

(1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung

  1. 1. ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  2. 2. einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule

    erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls

  1. 1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
  2. 2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
  3. 3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten

    vorzusehen.

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