Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 8
Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
- 1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
- 2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
- 3. einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
- 4. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
- 5. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.
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