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§ 8 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 8

Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  1. 1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. 2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. 3. einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. 4. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. 5. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und

    unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.