103. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend die Beendigung des Übereinkommens zwischen Österreich und Lettland über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Österreich und Lettland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Übereinkommen zwischen Österreich und Lettland über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 321/1932, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, mit Wirksamkeit vom 31. August 1997 als beendet anzusehen ist.
Bierlein
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