102. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2018, C.N.488.2018.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2018) gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.
[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
In der deutschen Fassung sind auch Berichtigungen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.
In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/240 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/240/Add.1 (Ergänzungen) und ECE/TRANS/WP.15/240/Corr.1 (Korrekturen) zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2018/1846/EU zur fünften Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 58, hinsichtlich des Anhangs I umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Bierlein
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