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BGBl I 87/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXVI IA 442/A AB 364 S. 51 . BR: AB 10056 S. 886 .)

87. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.

(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.“

3. § 10 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.“

Van der Bellen

Kurz

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