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BGBl I 88/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Bundesgesetz: Bundesgesetz über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(NR: GP XXVI IA 447/A AB 354 S. 49 . BR: AB 10059 S. 886 .)

88. Bundesgesetz über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der mit dem Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, gebildete Fonds mit der Bezeichnung „Tiroler Zukunftsstiftung“, der Rechtspersönlichkeit besitzt, kann unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol stehen. Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der Tiroler Zukunftsstiftung hervorgegangen ist.

§ 2. Der vom zuständigen Organ der Tiroler Zukunftsstiftung zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals darf das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Das zuständige Organ der Tiroler Zukunftsstiftung hat gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG in sinngemäßer Anwendung des § 24 AktG einen Gründungsbericht zu erstatten, der der Gründungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs. 2 bis 5, 26 und 27 AktG zu unterziehen ist.

§ 3. Das zuständige Organ der Tiroler Zukunftsstiftung hat im Umwandlungsbeschluss den ersten Geschäftsführer und - sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist - den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen. Dieser Geschäftsführer hat die durch die Umwandlung neu entstehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

§ 4. Die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt in die Rechtsstellung der Tiroler Zukunftsstiftung kraft Gesetzes ein.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

Van der Bellen

Kurz

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