vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 76/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes
(NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43 . BR: AB 10050 S. 885 .)

76. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG)

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes (AktG)

Artikel 7

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes (ImmoInvFG)

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

(STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zweck dieses Gesetzes

§ 2. Zuständige Behörde

§ 3. Betriebliche Vorsorgekassen

§ 4. Zulassung Dritter

§ 5. Aufsicht

§ 6. Strafbestimmungen

§ 7. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 8. Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 9. Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 10. Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

§ 11. Meldung an die ESMA

§ 12. Übermittlung von Informationen an die FMA

§ 13. Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

§ 14. Kosten

§ 15. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Vollziehung

§ 17. Verweise

§ 18. Inkrafttreten

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 . Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von

  1. 1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 12),
  2. 2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 48) und
  3. 3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 84)

    beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

Betriebliche Vorsorgekassen

§ 3. Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.

Zulassung Dritter

§ 4. Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden.

Aufsicht

§ 5. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

  1. 1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
  2. 2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;
  3. 3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
  4. 4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und
  5. 5. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3) Verletzt ein Rechtsträger gemäß Abs. 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 oder Art. 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:

  1. 1. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
  2. 2. einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;
  3. 3. die Zulassung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;
  4. 4. den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 10 öffentlich bekannt zu machen;
  5. 5. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder
  6. 6. anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.

(4) Rechtsträger gemäß Abs. 3 sind

  1. 1. Originatoren gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. Sponsoren gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  3. 3. ursprüngliche Kreditgeber gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  4. 4. Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  5. 5. gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und
  6. 6. institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 .

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  3. 3. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  4. 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  5. 5. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  6. 6. gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402

    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  2. 2. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402

    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  3. 3. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402

    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 7. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu fünf Millionen Euro,
  2. 2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
  3. 3. bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,

    je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG, E-Geld-Instituten gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, bei Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1, sind, bei AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 8. Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. 2. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  3. 3. im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
  4. 4. im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 9. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;
  6. 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

§ 10. (1) Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.

(2) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder

  1. 1. die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
  2. 2. die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass
    1. a. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
    2. b. bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Meldung an die ESMA

§ 11. (1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

Übermittlung von Informationen an die FMA

§ 12. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

§ 13. Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Kosten

§ 14. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder
  2. 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

    zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 21 eingefügt:

  1. „21. im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018,“

2. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. im STS-VVG,“

3. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 17 eingefügt:

  1. „17. im STS-VVG,“

4. In § 2 Abs. 4 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. im STS-VVG,“

5. § 28 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 84 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 84a. Verbriefungen“

2. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

„Verbriefungen

§ 84a. Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“

3. In § 166 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anlagegrenzen“ der Verweis „und § 84a“ eingefügt.

4. In § 196 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 eingefügt:

  1. „22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“

5. § 200 Abs. 26 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“ und dem § 200 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“

2. In § 71 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 eingefügt:

  1. „24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“

3. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 9 lautet:

  1. „9. Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:

    a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;

    b) im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder

    c) die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.“

2. In § 5 Z 63 lit. d wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG “ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

3. § 335 Abs. 11 entfällt.

4. Nach § 340 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 5 Z 9 und Z 63 und § 342 Abs. 2 Z 13 und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 335 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

5. In § 342 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.“

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

„Inhaberaktien

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn

  1. 1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,
  2. 2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder
  3. 3. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.

(3) Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.“

3. § 262 Abs. 30 wird aufgehoben.

4. Dem § 262 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 10 und § 111 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 262 Abs. 30 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBI. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 Z 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 14“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 2“ ersetzt.

b) Es entfällt der zweite Satz.

c) Es wird der Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

d) Es entfällt die Wortfolge „oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33“.

e) Es wird folgender vorletzter Satz einfügt:

„Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß lit. a und b und anderen Einkünften ist unzulässig.“

2. § 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird die Wortfolge „ist § 186 Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „sind § 186 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 58 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

b) In Z 2 wird der Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3“ durch den Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 und Abs. 6“ ersetzt.

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 40 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015“ die Wortfolge „, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes - STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018“ eingefügt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)