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BGBl I 15/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: PRIPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
(NR: GP XXVI RV 24 AB 62 S. 15 . BR: AB 9941 S. 878 .)

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35.

Altersvorsorgeprodukte

§ 2. (1) Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 .

(2) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
  2. 2. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015;
  3. 3. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen ihrer Konzession gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;
  4. 4. Verwaltungsgesellschaften gemäß Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;
  5. 5. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
  6. 6. AIFM gemäß AIFMG.

(2) Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

§ 4. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,

  1. 1. unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2. die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
  3. 3. die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;
  4. 4. die Vermarktung eines PRIIP gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;
  5. 5. eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.

(3) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(4) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 21 Abs 1 Z 8 BWG in Verbindung mit § 137 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.

(6) Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Abs. 1 auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.

Strafbestimmungen

§ 5. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6

  1. 1. gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, oder
  2. 2. gegen Art. 6 oder Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht oder
  3. 3. gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt oder
  4. 4. gegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder
  5. 5. gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder
  6. 6. gegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 oder Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
  7. 7. gegen Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 6. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen eine der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu 5 Millionen Euro oder
  2. 2. bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
  3. 3. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

    Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 7. Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 4 oder einer Geldstrafe gemäß den §§ 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.

Information an Kleinanleger

§ 8. Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie

  1. 1. den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
  2. 2. von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.

Veröffentlichung von Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen

§ 9. (1) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

(2) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

(3) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 finden die Abs. 2 und 4 Anwendung.

Meldungen an die europäischen Aufsichtsbehörden

§ 10. (1) Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den §§ 5 und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.

Meldung von Verstößen an die FMA

§ 11. (1) Die FMA hat über die in Art. 28 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuzeigen.

(2) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 an die FMA melden, dürfen deswegen weder

  1. 1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
  2. 2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 12. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Kosten

§ 13. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
  2. 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

    zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:

  1. „20. im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018,“

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. im PRIIP-Vollzugsgesetz,“

3. Dem § 2 Abs. 3 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. im PRIIP-Vollzugsgesetz,“

Van der Bellen

Kurz

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